LEI-Anforderungen in der EU-Verordnung zur Regulierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTR Verordnung)
Durch eine am 13. April 2020 in Kraft tretende Verordnung will die Europäische Union (EU) die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs) erhöhen, was zu größeren Überwachungsmöglichkeiten und einer besseren Identifizierung von Risiken für diesen Markt führen soll. Dabei ist der LEI (Legal Entity Identifier) ein wesentlicher Teil der neuen Verordnung, die den Titel Securities Financing Transactions Regulation (SFTR) tragen wird.
Was sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte?
Wenn Anleger und juristische Personen Finanzanlagen – beispielsweise Anleihen oder Aktien, die sie besitzen – zur Sicherung der Finanzierung anderer Aktivitäten einsetzen, führen Sie ein sogenanntes „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ (Securities Financing Transaction, SFT) durch. Die häufigsten SFTs sind Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte.
Was fordert die SFTR von den Unternehmen?
Nach der neuen Verordnung müssen Firmen fristgerecht Angaben zu SFTs inklusive ihres eigenen LEI und des LEI der Gegenparteian ein registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister (TR) übermitteln. Die übermittelten LEIs müssen gültig und aktiv sein, um den Meldepflichten zu entsprechen.
Die LEI-Anforderung gilt für alle SFT-Parteien, die juristische Personen sind.[1]
Wer ist betroffen und wo?
Kurz gesagt: Sämtliche Finanz- und Nichtfinanzunternehmen in der EU müssen ihre SFTs melden und sich mithilfe des LEI ausweisen. Die Verpflichtung gilt für jede in der EU ansässige Vertragspartei einschließlich aller ihrer Niederlassungen unabhängig von deren Standorten sowie für alle EU-Niederlassungen von Nicht-EU-Parteien.
Die Verordnung deckt damit ein breites Spektrum an Unternehmen ab. Es umfasst beispielsweise (jedoch keine abschließende Auflistung):[2]
- Banken
- Makler
- Fonds und alternative Fonds
- Pensionsfonds
- Investitionsgesellschaften
- Zentrale Gegenparteien (CCPs)
- Zentralverwahrer (CSDs)
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
- Accredited Investment Fiduciaries (AIFs) und nichtfinanzielle Gegenparteien
Kleine und mittlere Unternehmen müssen ihre Geschäfte mit Finanzunternehmen nicht selbst melden, weil diese Geschäfte durch ihre finanzielle Gegenpartei gemeldet werden. Sie benötigen jedoch dennoch einen LEI für Meldezwecke.
Wann tritt die Verordnung für die einzelnen SFT-Teilnehmerkategorien in Kraft?
Die Übermittlungspflichten treten zwischen April 2020 und Juli 2021 in Kraft und werden schrittweise für die einzelnen Tranchen von Unternehmenskategorien angewandt. Die erste Gruppe muss die Anforderungen bis zum 13. April 2020 erfüllen (mit einem Aufschub der risikobasierten Aufsichtsmaßnahmen bis zum 13. Juli 2020 aufgrund von COVID-19).
Meldepflicht Starttermin | Zur Meldung verpflichtete juristische Personen |
13. April 2020 | Investitionsgesellschaften; Kreditinstitute; Relevante Unternehmen aus Drittländern |
13 Juli 2020 | Zentrale Gegenparteien (CCPs); Zentralverwahrer (CSDs); Relevante Unternehmen aus Drittländern |
13 Oktober 2020 | Versicherungsunternehmen; Fonds; Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV); Relevante Unternehmen aus Drittländern |
13 Juli 2021 | Nichtfinanzielle Gegenparteien |
10 Oktober 2022 | Drittstaatsemittenten [3] |
Befreiungen
Das europäische Zentralbankensystem (ESZB), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung sind von den Meldepflichten ausgenommen. Das ESZB umfasst die Zentralbanken der 28 EU-Staaten (sowohl Euro-Mitglieder als auch Mitglieder außerhalb der Eurozone) sowie die Europäische Zentralbank (EZB).
[1] www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-145-238_lei_briefing_note.pdf
[2] Gemäß Artikel 2 Delegierte Verordnung 2019/363 der Kommission müssen sich die folgenden juristischen Personen mit dem LEI ausweisen: Begünstigte, Makler, zentrale Gegenparteien (CCPs), Clearingmitglieder, Leihstellen, teilnehmende Zentralverwahrer, Tri-Party-Agenten, Meldung einreichende Stellen und für die Meldung zuständige Stellen.
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