Ausnahmen im Berichtswesen
Angabe im Formular | Erklärung |
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Keine LEI | Die Muttergesellschaft stimmt der Auskunft über ihre LEI nicht zu. |
Natürliche Person | Rechtsträger wird von einer natürlichen Person geführt |
Nicht konsolidierend | Muttergesellschaft ist nicht zu Geschäftsbericht verpflichtet |
Keine bekannte Person | Es gibt keine Muttergesellschaft im Sinne der relevanten Definition, da es keine bekannte Person gibt, die das Unternehmen kontrolliert (z. B. diversifizierte Beteiligung). |
Rechtliche Hindernisse | Hinderungsgründe aus Gesetzen oder Vorschriften einer Gerichtsbarkeit verhindern die Bereitstellung oder Veröffentlichung dieser Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um Fälle, in denen nach dem anwendbaren Rechtsrahmen, der die Beziehung zu der Muttergesellschaft offenbart, das Einverständnis einer der Körperschaften in der Beziehung oder beider erforderlich ist und diese Einverständnis nicht erteilt werden kann. In diesen Fällen gilt "Einverständnis nicht erteilt". Es wird nicht erwartet, dass die LOU überprüft oder analysiert, ob der Rechtsrahmen ein rechtliches Hindernis darstellt. |
Einverständis nicht erteilt | Hinderungsgründe aus Gesetzen oder Vorschriften einer Gerichtsbarkeit verhindern die Bereitstellung oder Veröffentlichung dieser Informationen: „"Das Einverständnis der Muttergesellschaft war nach geltendem Rechts notwendig und die Muttergesellschaft war nicht einverstanden oder konnte nicht kontaktiert werden". Beachten Sie, dass es die Aufgabe der Tochtergesellschaft ist, die Zustimmung der Muttergesellschaft einzuholen, wenn dies für die Offenlegung der Beziehung zu der Muttergesellschaft erforderlich ist, z. B. durch das Schreiben der Muttergesellschaft, in welchem die Zustimmung erteilt wurde. Es wird nicht erwartet, dass die LOU überprüft oder analysiert, ob der Rechtsrahmen ein rechtliches Hindernis darstellt. |
Rechtliche Verpflichtungen | Rechtliche Verpflichtungen (mit Ausnahme der Gesetze oder Vorschriften einer Gerichtsbarkeit), wie Paragrafen, die den Rechtsträger oder einen Vertrag regeln, untersagen die Bereitstellung oder Veröffentlichung dieser Informationen. Es wird nicht erwartet, dass die LOU überprüft oder analysiert, ob der Rechtsrahmen ein rechtliches Hindernis darstellt. |
Schaden nicht ausgeschlossen | Die Tochtergesellschaft hat die Muttergesellschaft über das Berichtswesen im GLEIS konsultiert, aber die Freigabe wurde nicht erteilt, da ein Nachteil oder ein Schaden durch die Offenlegung, vor dem Hintergrund von Verträgen oder aus rechtlichen Gründen, entstehen könnte. Die Offenlegung dieser Informationen würde die juristische Person oder Muttergesellschaft beeinträchtigen. Dies schließt Gründe ein, die von öffentlichen Stellen auf der Grundlage einer Erklärung des Unternehmens allgemein anerkannt werden. Dieser Grund darf nur verwendet werden, wenn alle nachfolgenden Umstände zutreffen: 1.) Die Muttergesellschaft konnten nicht über das GLEIS informiert werden und hatten keine Möglichkeit die Beziehungsinformationen zu überprüfen, aber mögliche Nachteile durch vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen können nicht ausgeschlossen werden. 2.) Die Beziehung ist nicht veröffentlicht worden und die Nichtveröffentlichung verstößt nicht gegen geltendes Recht. 3.) Die Tochtergesellschaft hat Gründe zu der Annahme, dass der Muttergesellschaft durch die Offenlegung Schaden entstehen könnte. Die Tochtergesellschaft hat versucht, die Muttergesellschaft über die Berichterstattung an das GLEIS, über die Konzernstrukturen zu konsultieren, konnte aber mögliche Nachteile durch vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen nicht ausschließen. |
Schaden durch die Offenlegung | Die Offenlegung dieser Informationen würde die juristische Person oder das betreffende Unternehmen beeinträchtigen. Dies schließt Gründe ein, die von öffentlichen Stellen auf der Grundlage einer Erklärung des Unternehmens allgemein anerkannt werden. |