LEI für Banken, Investmentfirmen, Vermögensverwalter
Ab dem 3. Januar 2018 ist der LEI - legal entity identifier- für Teilnehmer des Finanzmarktes die Wertpapiergeschäfte tätigen verpflichtend. Das betrifft Unternehmen, aber auch Kommunen, Vereine oder auch Stiftungen. Einen LEI müssen Unternehmen ihrem jeweiligen Wertpapierpartner, also zum Beispiel ihrer Bank oder ihrem Vermögensverwalter nachweisen. Denn diese dürfen ab nächstem Jahr keine Geschäfte mehr mit Wertpapieren oder Derivaten ausüben, wenn sich der Kunde nicht mittels LEI exakt identifizieren lässt.
Was ist zu tun?
Unternehmen sollten sich idealerweise bereits jetzt um die Beantragung des LEI kümmern, damit bei allen Wertpapiergeschäften auch über den 03.01.2018 hinaus die volle Handlungsfähigkeit bestehen bleibt. Die Beantragung kann auf diesem Portal direkt erfolgen oder über eine Bevollmächtigung der zuständigen Bank oder Vermögensverwalters.
Im Rahmen der Selbstregistrierung muss der sich registrierende Rechtsträger akkurate Referenzdaten, wie z. B. den offiziellen Namen und seinen registrierten Gesellschaftssitz, liefern. GS1 Germany prüft dann die Referenzdaten bei den lokalen maßgeblichen Stellen – zum Beispiel einem nationalen Unternehmensregister.
Zum Hintergrund
Der LEI ist ein zwanzigstelliger Code, der mit wesentlichen Referenzdaten für eine klare und eindeutige Identifikation verknüpft ist. Das sind beispielsweise die Register-Name und Register-Nummer, Rechtsform des Unternehmens, juristischer Sitz der Hauptverwaltung oder des Fondsmanagers.
Er wurde in Folge der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 eingeführt. Die Insolvenz der Investmentbank Lehmann Brothers löste eine Kettenreaktion an den Finanzmärkten aus. Die führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) verständigten sich darauf, für mehr Transparenz und Sicherheit im außerbörslichen Handel mit Finanzderivaten zu sorgen.