LEI für Stiftungen
Stiftungen benötigen einen Legal Entity Identifier
Zurzeit erwarten viele Banken von Stiftungen die Nennung ihres LEI (Legal Entity Identifier).
Die gesetzlichen Anforderungen dazu ergeben sich aus der überarbeiteten Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MIFID II) sowie der begleitenden Europäische Finanzmarktverordnung (MiFiR). Somit müssen ab dem 3. Januar 2018 institutionelle Investoren – also auch gemeinnützige Stiftungen – einen gültigen LEI angeben, falls sie beispielsweise in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen oder ETF investieren. Die handelnden Banken müssen LEIs der an einer Transaktion beteiligten Depotinhaber an die BaFin melden. Die Pflicht zur Rechtsträgerkennung wurde mit der Überarbeitung der Richtlinie über den Derivatehandel hinaus erweitert.
Nach dem Stichtag können Banken entsprechende Geschäfte nur noch ausführen, falls die Beteiligten anhand aktiver LEIs identifiziert werden können.